Rechtliches

1. Allgemeines

Die Seite www.puv.direct wird von der Medial-Marketing GmbH (in der Folge kurz MM genannt) und vom Versicherungsmakler Rinner & Partner GmbH (in der Folge kurz RP genannt), betrieben. MM ist für die Vermarktung der Seite verantwortlich. Allfällige sich daraus ergebende Geschäfte werden von RP abgewickelt. RP verfügt über die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen. Die vorliegenden Bedingungen regeln alle Transaktionen, Verträge und Angebote, die für Beratungen und Abschlüssen zwischen RP und dem Kunden zustande kommen bzw. geschlossen werden. Ausnahmen von Transaktionen, die nicht unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen, bedürfen der Schriftform.

2. Leistungen/Angebote

RP bietet seine Leistungen Privatpersonen wie auch Unternehmen, Institutionen und Organisationen an.

RP bietet über diese Website „Praxis-Unterbrechungs-Versicherungen“ an, sowie Beratungen zu dieser Versicherung oder auch anderen. Der eigentliche Abschluss einer „Praxis-Unterbrechungs-Versicherung“ oder auch allfälliger anderer erfolgt außerhalb der Website gemäß geltenden Bedingungen.

3. Vertragsgrundlagen

Diese bilden die der beantragten Sparte zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Diese finden Sie unter folgendem Link – hier klicken >>

4. Verantwortlichkeit

Der Antragsteller beantwortet die Fragen des Versicherers zu den Gefahrenumständen nach bestem Wissen richtig und vollständig. Die Annahme des gestellten Antrages durch den Versicherer erfolgt im Glauben an die Richtigkeit und die Vollständigkeit. Dem (den) Antragsteller(n) ist bekannt, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann, wenn bei Beantwortung der Antragsfragen etwas verschwiegen worden ist, oder falsche oder unvollkommene Angaben gemacht worden sind. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist der (sind die) Antragsteller allein verantwortlich, auch wenn er (sie) den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe(n).

Der (die) Antragsteller bestätigen ausdrücklich, dass die Antragstellung nur im Rahmen dieses Antrages erfolgt. Dieser enthält die gesamte Willenserklärung des (der) Antragstellers (Antragsteller).

5. Anwendbares Recht und Vertragssprache

Auf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewendete Sprache ist deutsch.

6. Zustandekommen des Versicherungsvertrages

Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme Ihres Versicherungsantrages zu Stande. Mit der Übermittlung der Polizze (Zugang) gilt Ihr Antrag als von uns angenommen, eine gesonderte schriftliche Annahmeerklärung geben wir nur ausnahmsweise ab. Können wir Ihren Versicherungsantrag nicht annehmen, werden wir die Übernahme des Versicherungsschutzes ausdrücklich ablehnen (siehe auch unter Bindefrist).

7. Versicherungsbeginn

Versicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen.

Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu.

8. Bindungsfrist

Der Kunde/die Kundin ist sechs Wochen ab dem Datum der Antragstellung an den Antrag gebunden.

9. Rücktrittsrecht

Die angeführten Rücktrittsrechte gelten jedes für sich. Ein Rücktritt ist möglich, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der angeführten Rücktrittsrechte erfüllt sind.

I.

Hat die Antragstellerin/der Antragsteller diesen Versicherungsantrag dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben und wurde ihr/ihm nicht unverzüglich eine Kopie des Antrags ausgehändigt, oder erhielt sie/er nicht vor Abgabe ihrer/seiner Vertragserklärung die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, oder hat sie/er die in § 252 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten, so ist die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen zweier Wochen gemäß § 5b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in geschriebener Form* vom Vertrag zurückzutreten; rechtzeitige Absendung wahrt die Frist.

Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer Vertragslaufzeit von weniger als sechs Monaten. Der Fristenlauf für den Rücktritt beginnt, wenn der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen, die in § 252 VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen, und die Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind; unabhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzungen erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze und Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm für deren Dauer ein aliquoter Teil der tarifmäßigen Jahresprämie.

II.

Für Verbraucherinnen/Verbraucher, für die die beantragten Versicherungen nicht zum Betrieb ihrer Unternehmen gehören (Verbraucherverträge), gelten gegebenenfalls noch folgende Rücktrittsrechte:

Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag oder ihrer/seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form* gemäß § 5c VersVG zurücktreten; rechtzeitige Absendung wahrt die Frist. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer Vertragslaufzeit von weniger als sechs Monaten. Der Fristenlauf für den Rücktritt beginnt, wenn der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung, die in § 252 VAG 2016 sowie in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind; unabhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzungen erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze und Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm für deren Dauer ein aliquoter Teil der tarifmäßigen Jahresprämie.

Die Antragstellerin/der Antragsteller (Versicherungsnehmer/in) kann vom Versicherungsvertrag oder Antrag bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zurücktreten, wenn sie/er ihre/seine Vertragserklärung nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Versicherers abgegeben hat. Dieses Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller (die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer) den Versicherungsvertrag selbst angebahnt hat, oder wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, oder bei Vertragserklärungen, die die Antragstellerin/der Antragsteller (die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer) in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er von diesem dazu gedrängt worden ist. Der Fristenlauf für die Rücktrittserklärung beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie einer Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden; deren rechtzeitige Absendung wahrt die Rücktrittsfrist.

Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder einem Vertragsantrag kann auch gemäß § 3a KSchG von der Antragstellerin/dem Antragsteller (der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer) binnen einer Woche erklärt werden, wenn der Versicherer den Eintritt von für die Einwilligung der Antragstellerin/des Antragstellers maßgeblichen Umständen (z.B. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, eine öffentliche Förderung, einen Kredit) als wahrscheinlich dargestellt hat und diese ohne Veranlassung der Antragstellerin/des Antragstellers (der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers) nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaße eintreten. Der Fristenlauf beginnt, sobald für die Antragstellerin/den Antragsteller (die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer) erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und sie/er eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen mit mehr als einjähriger Laufzeit spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden; deren rechtzeitige Absendung wahrt die Rücktrittsfrist. Kein Rücktrittsrecht nach § 3a KschG besteht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller (die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer) bereits bei oder vor dem Vertragsabschluss wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder in erheblich geringerem Maße eintreten werden.

Hat die Antragstellerin/der Antragsteller (die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer) den Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen (Fernabsatzvertrag), gilt noch folgendes Rücktrittsrecht: Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder Versicherungsantrag kann ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) schriftlich oder mittels eines dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträgers erfolgen. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Sollte die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen gemäß § 5 FernFinG erst nach Vertragsabschluss erhalten haben, beginnt die Rücktrittsfrist erst mit deren Erhalt. Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers begonnen werden.

Tritt die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer nach §8 FernFinG zurück, so kann der Versicherer gemäß § 12 FernFinG von ihr/ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Versicherer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a erfüllt hat und wenn die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat. Tritt die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer nach §8 vom Vertrag zurück, so hat:

  • der Versicherer der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des oben genannten Betrags, zu erstatten;
  • die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Versicherer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

* Dies ist die gesetzlich gebotene Formvorschrift. Der Versicherer knüpft Rücktrittserklärungen der Antragstellerin/des Antragstellers (der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers) an keine bestimmte Form; wir empfehlen aber zu Beweiszwecken auch für Rücktrittserklärungen die geschriebene Form oder Schriftform.

Detailinformationen zu den jeweiligen Gesetzen finden Sie unter www.ris.bka.gv.at

10. Prämien und Gebühren

1. Sie haben die vereinbarte Prämie inklusive Versicherungssteuer kostenfrei und rechtzeitig zur vereinbarten Fälligkeit an Zurich zu entrichten. Die Barzahlung der Prämie ist ausgeschlossen. Entsprechend der von Ihnen beantragten Versicherungssparte(n) und vereinbarten Zahlungsweise hat die Zahlung entweder einmalig, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu erfolgen.

2. Bei Erteilung eines Mandates zum SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigungsverfahren) wird Ihr Konto jeweils (wiederkehrend, bzw. bei Einmalprämie einmalig) mit der vereinbarten Prämie zu der mit Ihnen vereinbarten Fälligkeit belastet. Aufgrund des gewählten Versicherungsbeginns kann die Erstprämie von der vereinbarten Prämie abweichen. Wurde eine Indexanpassung der Prämie und / oder Versicherungssumme mit Ihnen vereinbart, wird ihr Konto ab der Wirksamkeit der Anpassung mit der angepassten Zahlung belastet. Sie sind verpflichtet, zeitgerecht für eine entsprechende Bedeckung auf Ihrem Konto zu sorgen. Die Mandatsreferenz sowie die Höhe der Erstprämie werden wir Ihnen bei Annahme dieses Antrags mit Zustellung der Polizze mitteilen. Sollte die Zahlung infolge mangelnder Kontodeckung fehlschlagen oder ein unberechtigter Widerruf durch Sie erfolgen oder eine Rückbuchung durch das Kreditinstitut erfolgen, werden wir Ihnen die uns in Rechnung gestellten Kosten des Kreditinstituts (= externer Mehraufwand), sowie ein Entgelt für den Bearbeitungsaufwand bei Zurich (= interner Mehraufwand) verrechnen.

3. Bei Prämienzahlung mittels SEPA-Zahlungsanweisung (Erlagschein) wird Ihnen rechtzeitig vor Fälligkeit der Prämie eine Zahlungsaufforderung mit einer, bei Zahlungsaufforderung für mehrere Fälligkeiten einer entsprechenden Anzahl von SEPA-Zahlungsanweisung(en) (Erlagschein(en)) zugesandt. Die Einzahlung von SEPA-Zahlungsanweisungen (Erlagscheinen) ist bis zum Eintritt der Fälligkeit zu veranlassen.

4. Für die Abgeltung unserer Mehraufwendungen, die durch das Verhalten der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers veranlasst sind, verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies gilt für die Einrichtung bzw. Bearbeitung von Rückweisungen im SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigungsverfahren) im Fall von korrekt ausgeführten Zahlungsaufträgen, von Sperrscheinen gegenüber Banken aufgrund von Vinkulierungen, Verpfändungen oder Abtretungen von Versicherungsforderungen und Anforderungen von Duplikaten der Versicherungsurkunde in Papierform. Bei Zahlungsverzug gemäß § 38 VersVG (Erstprämie bzw. einmalige Prämie) und § 39 VersVG (Folgeprämie) gelangen die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (insbesondere Mahngebühren) zur Verrechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Gebühren werden mit Vorschreibung zur Bezahlung fällig.

Nähere Information zu den Gebühren sowie die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte dem Unterlagen des Versicherers bzw. können Sie diese jederzeit von uns erfragen. Das zutreffende Gebührenblatt ist integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags.

5. Die vereinbarten Gebühren sind wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index.

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die aktuell zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Versicherer angewendete Indexzahl gemäß nachstehender Regelung:

Für Vertragsschlüsse

  • von 1.1. bis 31.3.: Indexzahl, errechnet für den Juni des vorangegangenen Jahres
  • von 1.4. bis 30.9.: Indexzahl, errechnet für den Dezember des vorangegangenen Jahres
  • von 1.10. bis 31.12: Indexzahl, errechnet für den Juni des laufenden Jahres.

In der Folge sind die Gebühren jeweils im Verhältnis der Indexzahl zur Bezugsgröße nach oben oder unten neu festzusetzen

  • am 1.4. auf Basis Index Dezember des Vorjahrs
  • am 1.10. auf Basis Index Juni des laufenden Jahres

Eine kaufmännische Rundung der Gebühren auf ganze Euro-Cent hat zu erfolgen. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Zurich ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne, dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder indexkonforme Gebühren zu verlangen.

6. Abweichend zu Punkt 5 kann Zurich bei Verträgen mit Unternehmern den Gebührenanteil für den internen Mehraufwand unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, etc.) nach billigem Ermessen ändern.

7. Darüber hinausgehende Änderungen der Gebühren müssen zwischen Zurich und Verbrauchern vereinbart werden.

8. Falls für Ihren Vertrag ein Unterjährigkeitszuschlag vereinbart ist (s. unter Allgemeine Vertragsdaten), so ist dieser in die Ihnen bekanntgegebene Prämie eingerechnet. Der Unterjährigkeitszuschlag stellt einen Ausgleich für die gegenüber jährlicher vorschüssiger Zahlung später eintretende Kapitalnutzungsmöglichkeit des Versicherers dar.

11. Persönliche Daten und Privatsphäre

RP verpflichtet sich, Daten des Kunden nur für den Zweck der zu erbringenden Dienstleistung unter Berücksichtigung der Datenschutzklauseln einzusetzen und die Daten nicht ohne schriftliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiterzugeben. Als Ausnahme gelten hier mit der Medical-Marketing GmbH über handelnde Personen oder gesellschaftsrechtlich verbundene Organisationen/Unternehmen. Keinesfalls wird RP oder MM die Adressen an Adressfirmen oder Direkt-Marketing-Unternehmen weitergeben.

Als Kunden gelten Personen und Unternehmen/Organisationen/Institutionen, die entweder aktiv mit RP oder MM in Kontakt treten, bereits Leistungen vom RP bzw. MM in Anspruch nehmen oder Informationsmaterial über die gegenständliche Website oder über andere vom Institut für individuelle Leistungsoptimierung betriebene oder mit diesem verbundene Webseiten anfordern.

12. Schutzbestimmungen

Alle über diese Website angebotenen Informationen – wie z.B.  Fachunterlagen, Manuals, Prospekte, Kataloge, Präsentationen, Audio- oder Videofiles und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von MM. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung.

13. Haftung

RP ist ein eingetragener Versicherungsmakler und unterliegt demnach gesetzlichen Richtlinien, welche auch eine Beraterhaftung beinhalten.

14. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Rinner & Partner sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.